Anlage von Vermögenswerten der sozialen Sicherheit - Leitlinie 29. Absicherung von Währungsrisiken
Wo angemessen und vom Verwaltungsrat genehmigt, kann die anlegende Institution eine Anlagestrategie verfolgen, die ihre Exposition gegenüber unerwünschten Währungsrisiken verringert. Gleichzeitig berücksichtigt sie, dass bei manchen Anlagen potenzielle Währungsschwankungen Teil der erwarteten Rendite und/oder eine Absicherung gegen außerordentlich hohe Risiken sein können und deshalb nicht abgesichert werden sollten.
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