Länderprofile

Systembeschreibung

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Systembeschreibung

Systembeschreibung

Gesetzlicher Rahmen

Erstes Gesetz: 1889 (Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Alterssicherung, vom 22. Juni, RGBl. 1889 S.97/144), in Kraft getreten am 1. Januar 1891; und 1911 (Reichsversicherungsordnung des Deutschen Reiches vom 19. Juli, RGBl. 1911 S.989; Hinterbliebene), in Kraft getreten im Januar 1914.

Derzeit geltendes Gesetz: 1989 (Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) vom 18. Dezember (Alter, Invalidität, Hinterbliebene); mit Änderungen zuletzt von 2017) und 2003 (Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) vom 27. Dezember; mit Änderungen zuletzt von 2017).

Systemart:
Sozialversicherungssystem und Sozialhilfe.

Anmerkung: Mit dem 1. Januar 1992 wurden die beiden Sozialversicherungssysteme der Bundesrepublik Deutschland (BRD) und der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) zusammengeführt. In dem nachfolgenden Länderprofil werden besondere Bestimmungen für die neuen Bundesländer der ehemaligen DDR mit der Bezeichnung "O" (Osten) eingeleitet.

Erfasster Personenkreis

Sozialversicherung: Arbeitnehmer (einschließlich Lehrlinge); bestimmte Selbständige; Wehrdienstleistende; und unter bestimmten Bedingungen Pflegepersonen und Kindererziehende sowie Personen, die Arbeitslosigkeitsleistungen, Krankheitsleistungen und bestimmte andere Leistungen erhalten.

Freiwillige Versicherung für alle Personen über 16 Jahre, einschließlich Deutsche im Ausland und Ausländer mit Wohnsitz in Deutschland, sofern sie nicht bereits versicherungspflichtig sind.

Sondersysteme für bestimmte Selbständige, Bergleute, öffentliche Bedienstete, Beamte und Landwirte.

Sozialhilfe: Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die als bedürftig eingestuft werden. Besondere Regelungen für Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthalt in Deutschland.

Finanzierung

Versicherte

Sozialversicherung: 9,3% des monatlichen Verdienstes bei mehr als €850; bei Verdiensten bis zu €850, ein monatlich reduzierter Beitrag; freiwillige Beitragsaufstockung, wenn der Verdienst niedriger als €450 monatlich ist.

Es gibt keine Verdienstmindestgrenze für Beitragsbemessung.

Die jährliche Verdiensthöchstgrenze für Beitragsbemessung beträgt €78.000 (O - €69.600).

Sozialhilfe: Kein Beitrag.

Selbständige Personen

Sozialversicherung:
18,6% des monatlichen Einkommens. Der monatliche Mindestbeitrag ist €83,70 und Höchstbeitrag €1.209,00 (O - €1.078,80) oder Pauschalbeitrag in Höhe von €566,37(O - €501,27) abhängig von der Art der Versicherungsdeckung, die der Selbständige gewählt hat.

Sozialhilfe: Kein Beitrag.

Arbeitgeber

Sozialversicherung: 9,3% des monatlichen Verdienstes; bei Beschäftigten mit Verdiensten unter €450 monatlich nur pauschaler Arbeitgeberbeitrag von 15% des Verdienstes.

Es gibt keine Verdienstmindestgrenze für Beitragsbemessung.

Die jährliche Verdiensthöchstgrenze für Beitragsbemessung beträgt €78.000 (O - €69.600).

Sozialhilfe:
Kein Beitrag.

Staat

Sozialversicherung: Bundeszuschuss zur pauschalen Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen; zahlt zum Beispiel Beiträge für Pflegekräfte, die mindestens 10 Stunden pro Woche unbezahlte Pflege leisten.

Sozialhilfe: Trägt die gesamten Kosten.

Leistungsvoraussetzungen

Altersrente (Sozialversicherung): Ab 65 und 7 Monaten (stufenweise Anhebung um jeweils einen Monat pro Jahr bis 2023 und zwei Monate bis 2029 bis zum Alter 67) und mindestens 5 Jahren Beitragszahlung. Das Renteneintrittsalter ist 67 für ab 1964 geborene Versicherte.

Altersrente mit 63 Jahren und 6 Monaten (stufenweise Anhebung von jeweils zwei Monaten jährlich bis zum Alter 65 im Jahr 2029) bei mindestens 45 Jahren Beitragszahlung, oder mit 63 Jahren und 9 Monaten (stufenweise Anhebung von jeweils einem, ab 2022 zwei Monaten jährlich bis zum Alter 65 im Jahr 2029) bei mindestens 35 Jahren Beitragszahlung im Falle eines festgestellten Behinderungsgrads von mindestens 50%.

Personen, die einen oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens 10 Stunden, verteilt auf wenigstens 2 Tage wöchentlich unentgeltlich häuslich pflegen (und daneben regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind), können Entgeltpunkte erhalten in Form von bezahlten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Ein Elternteil kann für die Erziehung eines Kindes im Alter von 0 bis 3 Jahren (Kindererziehungszeit) Entgeltpunkte erhalten. Eltern mit mindestens 25 Jahren an Versicherungszeiten können zusätzliche Berücksichtigungszeiten angerechnet werden für ein Kind von 0 bis 10 Jahren falls erwerbstätig; falls nicht erwerbstätig und mit mindestens 25 Jahren an Versicherungszeiten können Berücksichtigungszeiten für die Kindererziehung von mindestens zwei Kindern im Alter von 0 bis 10 Jahren angerechnet werden.

Ausgleichsbetrag für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen: Arbeitnehmer mit mindestens 35 Beitragsjahren und weniger als 0,0625 Rentenpunkten für Kalendermonate vor 1992 (entspricht zu 75% dem Beitragswert des Durchschnittseinkommens aller Versicherten).

Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte ergibt sich aus den jährlich versicherten Entgelten oder Einkommen, geteilt durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten im selben Jahr; hinzu kommen Entgeltpunkte für bestimmte beitragsfreie Zeiten und Zuschläge für sogenannte beitragsgeminderte Zeiten. Die Summe der Entgeltpunkte wird multipliziert mit dem Zugangsfaktor.

Vorzeitige Altersrente: Ab dem 63. Lebensjahr (stufenweise Anhebung des Rentenalters auf 67 bis 2029) nach mindestens 35 Beitragsjahren, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen.

Aufgeschobene Altersrente: Der Bezug der Altersrente kann über das reguläre Renteneintrittsalter hinaus aufgeschoben werden.

Rentensplitting: Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner mit mindestens 25 Beitragsjahren können ihre Rente gleichmäßig aufteilen, sofern beide Partner das normale Rentenalter erreicht haben und mindestens ein Partner Anspruch auf eine volle Rente hat, oder nach dem Tod eines der Partner. Die Ehe/eingetragene Lebenspartnerschaft muss nach 2001 geschlossen worden sein, oder vor 2002 bestanden haben, sofern beide Ehegatten/eingetragene Lebenspartner nach dem 1. Januar 1962 geboren sind.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe, bedürftigkeitsabhängig): Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben sowie Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Voraussetzung ist, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können.

Bedürftigkeitsprüfung: Das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft wird berücksichtigt.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird nicht gewährt, wenn ein Elternteil oder Kind des Antragstellers ein Jahreseinkommen von mehr als €100,000 hat.

Invaliditätspension (Sozialversicherung):
Gezahlt für volle Erwerbsminderung aufgrund von Krankheit oder Behinderung (Unfähigkeit, mindestens 3 Stunden täglich unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts zu arbeiten). Der Versicherte muss 5 Jahre an Beitragszeiten und 36 Monate an Pflichtbeitragszeiten während der letzten 5 Jahre vor Eintritt der Invalidität aufweisen. Es gelten auch bestimmte Sonderregelungen, zum Beispiel bei Erwerbsminderung wegen eines Arbeitsunfalls oder nach einer Berufsausbildung.

Teilinvaliditätspension: Fähigkeit, mindestens 3 Stunden, aber weniger als 6 Stunden täglich unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts zu arbeiten; bei Versicherten, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind: die unfähig sind, im bisherigen oder zumutbaren Verweisungsberuf mindestens 6 Stunden täglich zu arbeiten.

Witwen-/Witwerrente (Sozialversicherung): Der/die Verstorbene hatte zum Zeitpunkt des Todes 5 Jahre an Beitragszeiten oder war Rentenempfänger. Die Witwe/der Witwer oder der/die überlebende Lebenspartner(in) muss seit mindestens einem Jahr mit dem Verstorbenen verheiratet gewesen sein.

Kleine Witwen-/Witwerrente: Zahlbar an die Witwe/den Witwer oder an die/den eingetragene(n) Lebenspartner(in), wenn diese(r) nach dem Tod des verstorbenen Versicherten nicht wieder geheiratet hat oder keine neue eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist, längstens für zwei Jahre nach dem Todesmonat des Versicherten.

Große Witwen-/Witwerrente: Zahlbar an die/den Witwe(r) oder eingetragene(n) Lebenspartner(in), wenn die Voraussetzungen für die kleine Witwen-/Witwerrente erfüllt sind und der Hinterbliebene entweder das 45. Lebensjahr (stufenweiser Anstieg auf die Vollendung des 47. Lebensjahres bis 2029) vollendet hat, ein Kind unter 18 Jahren erzieht oder erwerbsgemindert ist.

Kinderzuschlag: Wird an die/den Witwe(r) oder die/den hinterbliebene(n) eingetragene(n) Lebenspartner(in) gezahlt, die/der die große oder kleine Witwen-/Witwerrente bezieht und die/der ein Kind im Alter von unter 3 Jahren erzieht oder erzogen hat. Kein Zuschlag, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

Waisenrente (Sozialversicherung): Der Anspruch kann längstens bis zum vollendeten 27. Lebensjahr bestehen. Die Rente ist nach Vollendung des 18. Lebensjahres davon abhängig, dass eine Ausbildung, ein freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches Jahr oder bestimmte andere Freiwilligendienste absolviert werden oder eine Behinderung vorliegt. Einkommen wird ab 1. Juli 2015 nicht angerechnet.

Altersleistungen

Altersrente (Sozialversicherung): Die Rente wird berechnet anhand der Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte multipliziert mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellem Rentenwert.

Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte ergibt sich aus den jährlich versicherten Entgelten oder Einkommen, geteilt durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten im selben Jahr; hinzu kommen Entgeltpunkte für bestimmte beitragsfreie Zeiten und Zuschläge für sogenannte beitragsgeminderte Zeiten. Die Summe der Entgeltpunkte wird multipliziert mit dem Zugangsfaktor.

Der Durchschnittsverdienst beträgt €37.837 (vorläufiger Wert für 2018).

Der normale Zugangsfaktor ist 1,0 und steigt oder sinkt abhängig vom Alter, in dem der Versicherte erstmals Rente bezieht.

Der Rentenartfaktor beträgt für die persönlichen Entgeltpunkte bei Altersrenten 1,0.

Der aktuelle Rentenwert ergibt sich aus dem Monatsrentenbetrag für 1 Jahr des allgemeinen anrechenbaren Durchschnittsverdienstes, der jährlich im Juli für die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst wird. Der aktuelle Rentenwert beträgt €31,03 (O - €29,69) (Juli 2017).

Es gibt keine gesetzliche Mindestrente.

Der Wert der Beiträge, die für bestimmte Pflegekräfte bezahlt werden und die eine unbezahlte Pflege von mindestens 10 Stunden pro Woche leisten, hängt von der Art und dem Grad der Pflege ab.

Ein Elternteil erhält pro Jahr (bis zu 3 Jahre lang) Kindererziehungszeit einen Entgeltpunkt für Kinder von 0-3 Jahren (maximal 2 Jahre für Kinder vor 1992 geboren). Für Eltern mit 25 Jahren an rentenrechtlichen Zeiten, die weiterhin arbeiten, wird der Wert der Beiträge ab 1992 für Erziehungszeiten von Kindern unter 10 Jahren auf das 1,5fache erhöht, höchstens jedoch auf den Beitragswert für ein Durchschnittsentgelt aller versicherten Personen. Jene die nicht arbeiten und mindestens zwei Kinder unter zehn Jahren betreuen, erhalten 0,33 Entgeltpunkte pro Jahr.

Einkommensprüfung: Der Rentenbezug vor Vollendung des regulären Renteneintrittsalters hängt auch von möglichem Hinzuverdienst ab: Vollrente mit Verdienst bis €6.300 jährlich; 40% des darüberhinausgehenden Hinzuverdiensts wird stufenlos auf die monatliche Rente angerechnet (zu 1/12).

Ausgleichsbetrag für niedrige Einkommen: Der Wert der vor 1992 gezahlten Beiträge wird auf das 1,5fache des erreichten Wertes angehoben, höchstens jedoch auf 75% des Beitragswerts für ein Durchschnittsgehalt (0,0625 Entgeltpunkte pro Monat).

Vorzeitige Altersrente: Der Zugangsfaktor (1,0) wird für jeden Kalendermonat, den die Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird, um 0,003 reduziert.

Aufgeschobene Rente: Der Zugangsfaktor (1,0) wird für jeden Kalendermonat, für den nach dem normalen Pensionsalter eine Altersrente nicht in Anspruch genommen wird, um 0,005 erhöht.

Rentensplitting: Die Altersrente der Ehegatten oder Lebenspartner ergibt sich durch die gleichmäßige Aufteilung der Rentenansprüche, die das Paar während seiner Ehe oder Lebenspartnerschaft angespart hat.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe, bedürftigkeitsabhängig): Die Differenz zwischen dem ermittelten monatlichen Bedarf des Antragstellenden (Regelbedarf; angemessene Kosten der Unterkunft; Mehrbedarfe) und dem monatlichen Nettoeinkommen wird gezahlt.

Der Regelbedarf ist €332, €374, oder €416 im Monat, abhängig von der Haushaltszusammensetzung des Antragstellenden. Dieser Betrag wird für jedes im Haushalt lebende Kind um folgende Beträge erhöht: €240 für Kinder im Alter von unter 6 Jahren; €296 für Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren; und €316 für Kinder im Alter von 14 bis 17 Jahren.

Leistungsanpassung: Renten werden jedes Jahr im Juli entsprechend der Änderungen des aktuellen Rentenwerts angepasst. Absolute Rentenminderungen sind nicht zulässig. Die Rentenanpassungsformel berücksichtigt auch Änderungen des zahlenmäßigen Verhältnisses von Leistungsbeziehern und versicherungspflichtigen Beschäftigten. Die Höhe der den Sozialhilfeleistungen zugrundenliegenden Bedarfe wird jährlich mithilfe von Daten über Verbrauchsausgaben von Haushalten im unteren Einkommensbereich angepasst.

Invaliditätsleistungen

Invaliditätspension (Sozialversicherung): Die Rente wird berechnet anhand der Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte multipliziert mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellem Rentenwert.

Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte ergibt sich aus den jährlich versicherten Entgelten oder Einkommen, geteilt durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten im selben Jahr; hinzu kommen Entgeltpunkte für bestimmte beitragsfreie Zeiten und Zuschläge für sogenannte beitragsgeminderte Zeiten. Die Summe der Entgeltpunkte wird multipliziert mit dem Zugangsfaktor.

Der normale Zugangsfaktor (1,0) wird für jeden Kalendermonat, für den die Invaliditätspension vor Vollendung eines Lebensalters von 64 Jahren (schrittweise Anhebung auf vollendetes 65. Lebensjahr bis 2024) in Anspruch genommen wird, um 0,003 reduziert (höchstens aber um 0,108).

Der aktuelle Rentenwert ergibt sich aus dem Monatsrentenbetrag für 1 Jahr des allgemeinen anrechenbaren Durchschnittsverdienstes, der jährlich im Juli für die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst wird. Der aktuelle Rentenwert beträgt €31,03 (O - €29,69) (Juli 2017).

Tritt die Invalidität vor dem 62. Lebensjahr ein, wird bei der Rentenberechnung die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zum vollendeten 62. Lebensjahr und 3 Monaten des Versicherten in vollem Umfang den bereits zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten hinzugerechnet (stufenweise Erhöhung der Zurechnungszeit auf Vollendung des 65. Lebensjahres bis 2024).

Einkommensprüfung: Vollrente mit Verdienst bis €6.300 jährlich; 40% des darüberhinausgehenden Hinzuverdiensts wird stufenlos auf die monatliche Rente angerechnet (zu 1/12).

Die Invaliditätspension endet mit der Vollendung von 65 Jahren und 7 Monaten und wird durch die Altersrente ersetzt. (Stufenweiser Anstieg auf das vollendete 67. Lebensjahr bis 2029). Die Altersrente muss mindestens der Höhe der Invaliditätspension entsprechen.

Teilinvaliditätspension: Die monatliche Rente wird berechnet wie die Rente, die bei voller Erwerbsminderung gezahlt wird; der Rentenartfaktor beträgt bei teilweiser Erwerbsminderung jedoch 0.5. Der Rentenartfaktor bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt 1,0.

Leistungsanpassung: Renten werden jedes Jahr im Juli entsprechend dem Anstieg des aktuellen Rentenwerts angepasst. Absolute Rentenminderungen sind nicht zulässig. Die Rentenanpassungsformel berücksichtigt auch Änderungen des zahlenmäßigen Verhältnisses von Leistungsbeziehern und versicherungspflichtigen Beschäftigten.

Hinterbliebenenleistungen

Witwen-/Witwerrente: Die Rente wird berechnet anhand der Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte des/der Verstorbenen, multipliziert mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellem Rentenwert.

Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte ergibt sich aus den jährlich versicherten Entgelten oder Einkommen, geteilt durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten im selben Jahr; hinzu kommen Entgeltpunkte für bestimmte beitragsfreie Zeiten und Zuschläge für sogenannte beitragsgeminderte Zeiten. Die Summe der Entgeltpunkte wird multipliziert mit dem Zugangsfaktor.
Der Zugangsfaktor aller Hinterbliebenenrenten (1,0) wird um 0,003 für jeden Kalendermonat reduziert, den der Verstorbene vor dem vollendeten 64. Lebensjahr starb, bis um 0,108.

Der Rentenartfaktor beträgt 1,0 in den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten, danach 0,25 wenn die/der Witwe(r) die kleine Witwen-/Witwerrente bezieht, 0,55 wenn die/der Witwe(r) die große Witwen-/Witwerrente bezieht (0,6 wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft vor 2002 begann und ein Ehegatte/eingetragener Lebenspartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, oder wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist).

Der aktuelle Rentenwert ergibt sich aus dem Monatsrentenbetrag für 1 Jahr des allgemeinen anrechenbaren Durchschnittsverdienstes, der jährlich im Juli für die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst wird. Der aktuelle Rentenwert beträgt €31,03 (O - €29,69) (Juli 2017).

Kleine Witwen-/Witwerrente: Die kleine Witwen-/Witwerrente wird für 2 Jahre geleistet; zeitlich unbegrenzt, wenn die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde, mehr als ein Jahr bestand und der Hinterbliebene vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.

Große Witwen-/Witwerrente: Die große Witwen-/Witwerrente wird zeitlich unbegrenzt gezahlt.

Die Witwen-/Witwerrente endet mit der Wiederheirat.

Besondere Regeln gelten für vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.

Einkommensprüfung: Ab dem 4. Kalendermonat nach dem Tod des Versicherten werden 40% des Einkommens (netto) auf die Witwen-/Witwerrente angerechnet, soweit das Einkommen mehr als €819,19 (O - €783,82) beträgt. Weitere Freibeträge für waisenrentenberechtigte Kinder.

Kinderzuschlag: Zusätzliche Entgeltpunkte werden Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern, die Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente haben und die Kinder erzogen haben, zuerkannt (monatlich 0,1010 Entgeltpunkte für die ersten 36 Kalendermonate, danach monatlich 0,0505 Entgeltpunkte).

Waisenrente: Waisenrenten werden wie die Witwen-/Witwerrenten berechnet. Der Rentenartfaktor beträgt 0,1 für eine Halbwaise und 0,2 für eine Vollwaise. Zuschläge werden unter Berücksichtigung der Versicherungsdauer des Verstorbenen und anderer Faktoren gezahlt. Keine Einkommensanrechnung.

Leistungsanpassung: Renten werden jedes Jahr im Juli entsprechend der Änderungen des aktuellen Rentenwerts angepasst. Absolute Rentenminderungen sind nicht zulässig. Die Rentenanpassungsformel berücksichtigt auch Änderungen des zahlenmäßigen Verhältnisses von Leistungsbeziehern und versicherungspflichtigen Beschäftigten.

Verwaltungsorganisation

Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (http://www.bmas.de/) obliegt die allgemeine Aufsicht. Das Bundesversicherungsamt (http://www.bundesversicherungsamt.de/) führt die Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/de/Navigation/0_Home/home_node.html/) betreut die Versicherten neben den regionalen Trägern und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (http://www.deutsche-rentenversicherung.de/KnappschaftBahnSee/de/Navigation/0_Home/home_node.html/).

Ein spezielles Verfahren erfordert die Verteilung der Versicherten auf alle Pensionsversicherungsanstalten. Besondere Verantwortung liegt bei der deutschen Pensionsversicherung für Bergleute, Eisenbahner und Seeleute.

Für die Alterssicherung der Landwirte sind die landwirtschaftlichen Alterskassen und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (http://www.svlfg.de/) zuständig.

Der Beitragseinzug erfolgt in der Regel über die Krankenkassen, die die Beiträge an die entsprechenden Rentenversicherungsträger weiterleiten.

Soziale Träger verwalten die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Gesetzlicher Rahmen

Erstes Gesetz: 1883 (Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni, RGBl. 1883 S.73/104), in Kraft getreten am 1. Dezember 1884.

Derzeit geltende Gesetze: 1988 (Fünftes Buch des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Krankenversicherung, vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S.2477), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Betriebsrentenstärkungsgesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214); 2017 (Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017, BGBl. I S. 1228); 1994 (Elftes Buch des Sozialgesetzbuches - Soziale Pflegeversicherung, vom 26. Mai 1994, BGBl. I S.1014), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757).

Systemart: Sozialversicherungssystem.

Erfasster Personenkreis

Gesetzliche Versicherungspflicht für Angestellte und Arbeiter mit Verdiensten bis zu €59.400 jährlich (€53.100 für Arbeitnehmer, die vor 2003 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren); Rentner; Studenten; Menschen mit Behinderungen; Auszubildende; Bezieher von Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II.

Möglichkeit der freiwilligen Versicherung für alle gesetzlich Versicherten, die aus der gesetzlichen Versicherungspflicht oder der Familienversicherung ausscheiden.

Familienversicherung: Ehe- bzw. Lebenspartner sowie Kinder von gesetzlich Versicherten sind unter bestimmten gesetzlichen Bedingungen beitragsfrei mitversichert.

Sondersysteme für Künstler und Publizisten, Landwirte und mitarbeitende Angehörige.

Alle nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung abgesicherten Bürger/-innen unterliegen der allgemeinen Pflicht zur Versicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz, haben für sich selbst und ihre Angehörigen bei einem privaten Versicherungsunternehmen eine Krankheitskostenversicherung mit bestimmten Mindestanforderungen abzuschließen bzw. aufrechtzuerhalten; hierzu zählen insbesondere die selbstständig Erwerbstätigen sowie Beamte (duales Krankenversicherungssystem).

Pflege wird allen Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, unter bestimmten Voraussetzungen gewährleistet. Privat krankenversicherte Personen müssen einen gleichwertigen Pflegeversicherungsvertrag abschließen.

Finanzierung

Krankheit und Mutterschaft

Versicherte: Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen entrichten einkommensabhängige Beiträge; der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6%; die beitragspflichtigen Einnahmen sind begrenzt auf monatlich €4.425,00 (Beitragsbemessungsgrenze). Für Arbeitnehmer/Rentner ergibt sich unter Berücksichtigung der anteiligen Beitragstragung des Arbeitgebers/des Rentenversicherungsträgers ein Beitragsanteil von 7,3%. Zusätzlich entrichten die Mitglieder einen krankenkassenspezifischen Zusatzbeitrag; dieser beträgt je +nach Satzungsregelung der gewählten Krankenkasse zwischen 0 und 1,7% der beitragspflichtigen Einnahmen, durchschnittlich 1,0 % (Stand: 1. Januar 2018).

Arbeitgeber: Arbeitgeber (ebenso Rentenversicherungsträger) tragen für ihre versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer (Rentenempfänger) einen Beitragsanteil von 7,3%; freiwillig wie privat versicherte Beschäftigte erhalten einen entsprechenden Beitragszuschuss des Arbeitgebers; Sonderregelungen gelten für geringfügig Beschäftigte (Minijobs mit monatlichem Entgelt bis €450) sowie für Beschäftigungsverhältnisse mit Entgelten zwischen €450,01 und €850,00 (Gleitzone).

Die Beitragszahlungen der Versicherten und Arbeitgeber betrugen 2017 insgesamt 215,2 Mrd. Euro (94 % der Einnahmen des Gesundheitsfonds).

Staat: Bundesbeteiligung zur pauschalen Abgeltung der versicherungsfremden Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen; Zahlung erfolgt an den Gesundheitsfonds. Die Bundesbeteiligung betrug 2017 14,5 Mrd. Euro (6 % der Einnahmen des Gesundheitsfonds).

Pflegebedürftigkeit

Versicherte: Für Mitglieder der Pflegekassen beträgt der Beitragssatz seit 1. Januar 2017 2,55 % der beitragspflichtigen Einnahmen (begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich € 4.425,00). Für Arbeitnehmer/Rentner ergibt sich unter Berücksichtigung der anteiligen Beitragstragung des Arbeitgebers/des Rentenversicherungsträgers ein Beitragsanteil von 1,275 %. (Im Bundesland Sachsen tragen die Versicherten abweichend einen Beitragsanteil von 1,775 %). Kinderlose Mitglieder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen im gesamten Bundesgebiet einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 0,25%.

Arbeitgeber: 1,275% der beitragspflichtigen Arbeitsentgelte der Arbeitnehmer (Sachsen: 0,775 %).

Staat: Beiträge für Arbeitslose, Landwirte im Ruhestand und Studenten, die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten.

Leistungsvoraussetzungen

Sachleistungen: Versicherte haben grundsätzlich vollen Leistungsanspruch ab dem ersten Tag des Versicherungsschutzes; keine Vorversicherungszeiten; Mitwirkungspflichten.

Geldleistungen: Versicherte haben grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld, wenn sie infolge Krankheit arbeitsunfähig sind oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden.

Mutterschaftsgeld: Weibliche Mitglieder, wenn sie bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder wegen Einhaltung der Mutterschutzfristen kein Arbeitsentgelt erhalten.

Pflegeleistungen: Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Anspruch auf Leistungen besteht, wenn der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre als Mitglied versichert oder familienversichert war. Für versicherte Kinder gilt die Vorversicherungszeit als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt.

Pflegebedürftig sind Personen, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können und deshalb Hilfe durch andere benötigen. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, bestehen und eine bestimmte Schwere aufweisen. Je nach Schwere der Pflegebedürftigkeit werden Pflegebedürftige einem von fünf Pflegegraden zugeordnet. Der Leistungsanspruch bestimmt sich danach, welchem Pflegegrad der Pflegebedürftige zugeordnet ist.

Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft/Vaterschaft

Krankengeld: Krankengeld beträgt 70% des regelmäßigen Arbeitsentgelts, maximal 90% des Nettoarbeitsentgelts. Dauer des Anspruchs: Zahlung grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je 3 Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an.

Kinderpflege-Krankengeld: Versicherte Personen, die ein erkranktes Kind unter 12 Jahren pflegen und dazu der Arbeit fernbleiben, erhalten Krankengeld für längstens 10 Arbeitstage je Kind, bei mehreren Kindern jedoch für nicht länger als 25 Tage im Kalenderjahr. Bei allein erziehenden Versicherten wird das Krankengeld für längstens 20 Arbeitstage je Kind, jedoch für nicht länger als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr gezahlt.

Mutterschaftsgeld: Weibliche Mitglieder, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von 100% ihres durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts der letzten 3 Monate. Es beträgt höchstens €13 täglich und wird von ihrer Krankenkasse ausgezahlt. Falls das Nettoarbeitsentgelt höher ist als das Mutterschaftsgeld, wird vom Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss gezahlt.

Das Mutterschaftsgeld wird für die letzten 6 Wochen vor der Entbindung, den Entbindungstag und für die ersten 8 Wochen, bei Mehrlings- und Frühgeburten sowie bei Kindern mit einer ärztlich festgestellten Behinderung für die ersten 12 Wochen nach der Entbindung gezahlt. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Bezugsdauer des Mutterschaftsgeldes um den Zeitraum, der hierdurch nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Für weibliche Beschäftigte, die privat versichert oder gesetzlich familienversichert sind, zahlt der Staat Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes; der Anspruch ist auf €210 für den gesamten Zeitraum der Schutzfrist begrenzt.

Pflegegeld: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2-5 können anstelle oder in Kombination mit Pflegesachleistungen (siehe unten häusliche Pflegeleistungen) ein Pflegegeld erhalten. Es beträgt je nach Pflegegrad €316, €545 €728 oder €901. Bei Kombination mit Pflegesachleistungen, die durch professionelle Pflegekräfte erbracht werden, erfolgt eine prozentuale Minderung des Pflegegeldes im Verhältnis zur beanspruchten Pflegeleistung.

Sachleistungen bei Krankheit

Sachleistungen: Versicherte haben Anspruch auf Leistungen zur Behandlung bei Krankheit, zur Früherkennung von Krankheiten, zur Verhütung von Krankheiten und zur Vermeidung ihrer Verschlimmerung, auf Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch.

Zu den Leistungen zählen im Einzelnen u.a. die ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Gesundheitsuntersuchungen, Leistungen der Prävention, die Versorgung mit Arznei- und Verbandmittel, Krankenhausbehandlung, Leistungen der medizinischen Rehabilitation, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln, Zuschüsse zur Versorgung mit Zahnersatz, kieferorthopädische Behandlung.

Die Leistungen werden grundsätzlich als Sach- oder Dienstleitung erbracht. Hierfür schließen die Krankenkassen bzw. ihre Verbände Verträge mit den Leistungserbringern (Ärzten, Zahnärzten, Krankenanstalten etc.) ab.

Kostenbeteiligung: Zuzahlungen der Versicherten betragen bei Arzneimitteln 10% des jeweiligen Abgabepreises, mindestens jedoch €5 und höchstens €10 (aber nicht mehr als die Kosten des Mittels). Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen werden je Kalendertag €10 erhoben; bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 % der Kosten sowie €10 je Verordnung; Begrenzung durch gesetzliche Belastungsgrenze, maximal Zuzahlungen in Höhe von 2 % der Einnahmen zum Lebensunterhalt (1 % bei chronisch Kranken).

Pflegebedürftigkeit (häusliche Pflege): Leistungen umfassen häusliche Pflegehilfe (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, häusliche Betreuung), Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulanten Wohngruppen und häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson. Höchstwerte für die verschiedenen Maßnahmen sind festgesetzt.

Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe besteht für die Pflegegrade 2-5 und beträgt je nach Pflegegrad €689, €1.298, €1.612 oder €1.995.

Entlastungsbetrag: Seit dem 1.1.2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1-5), die ambulant gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von €125. Dieser ist keine Geldleistung, sondern kann zweckgebunden zum Beispiel für die (Ko-)Finanzierung einer teilstationären Tages- oder Nachtpflege verwendet werden.

Pflegebedürftigkeit (stationäre Pflege): Bei vollstationärer Pflege übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen je nach Pflegegrad € 125 (als Zuschuss) €770, 1.262, €1.775, €2.005 Darüber hinaus ist ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil der Versicherten in vollstationärer Pflege für die Pflegegrade 2 bis 5 festgeschrieben. Dieser enthält die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten. Für Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, übernimmt die Pflegekasse einen prozentualen Anteil des vereinbarten Heimentgelts, maximal bis zu €266.

Sachleistungen für Angehörige

Sachleistungen für Angehörige: Die Leistungen entsprechen denen der Mitglieder.

Soziale Sicherung der häuslichen Pflegeperson: Seit dem 1. Januar 2017 gilt: Für Angehörige, die eine oder mehrere pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 2 bis 5 in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig für wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegen, zahlt die Pflegekasse die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Pflegegrad. Es besteht Unfallversicherungsschutz während der Pflegetätigkeit.

Verwaltungsorganisation

Krankheit und Mutterschaft: Dem Bundesministerium für Gesundheit (http://www.bmg.bund.de/) obliegt die allgemeine Rechtsaufsicht.

Das Bundesversicherungsamt (http://www.bva.de/) hat die Aufsicht über die bundesunmittelbaren Krankenversicherungsträger und deren Pflegekassen auf der Bundesebene.

Ausgewiesenen staatlichen Behörden obliegt die Aufsicht auf der Länderebene.

Die Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie sind in Bundes- und Landesverbänden organisiert. Verwaltungsaufgaben der Kassen werden von einem Vorstand vorgenommen. Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat (bestehend aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber) gewählt.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen vereinbaren jährlich mit den Verbänden der Krankenkassen die Vergütung für die vertragsärztliche Versorgung.

Die Gesamtvergütung, die von den Krankenkassen an die Kassenärztlichen Vereinigungen ausgezahlt wird, wird durch diese auf die Vertragsärzte verteilt.

Pflege: Dem Bundesministerium für Gesundheit (http://www.bmg.bund.de/) obliegt die allgemeine Aufsicht über die Pflegeversicherung. Träger der Pflegeversicherung sind Pflegekassen, die von Krankenkassen und der privaten Krankenversicherung eingerichtet werden. Sie verwalten die Leistungen.

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (https://www.gkv-spitzenverband.de/) nimmt die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen wahr.

Gesetzlicher Rahmen

Erste Gesetze: 1884 (Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli, RGBl. Nr.19 S.69; Arbeitsunfälle), in Kraft getreten am 1. Oktober 1885; und 1925 (Erste Verordnung über Ausdehnung der Unfallversicherung auf gewerbliche Berufskrankheiten, RGBl. I S.69), in Kraft getreten am 1. Juli 1925.

Derzeit geltendes Gesetz: 1996 (Siebtes Buch des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August, BGBl. I S.1254), in Kraft getreten am 1. Januar 1997, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S.2541).

Systemart: Sozialversicherungssystem.

Erfasster Personenkreis

Arbeitnehmer; bestimmte Kategorien von Selbstständigen; für das Gemeinwohl tätige Personen; Lehrlinge, und Studenten.

Ausgenommen: Die meisten Gruppen von Selbständigen.

Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung.

Sondersystem für Beamte und gleichgestellte Personen im öffentlichen Dienst.

Finanzierung

Arbeitnehmer: Kein Beitrag.

Selbstständige Personen: Beiträge variieren entsprechend der Gefährlichkeit der Tätigkeit (Gefahrenklasse).

Arbeitgeber: Durchschnittsbeitrag von 1,18% (2016) des beitragspflichtigen Entgelts. Grundsätzliche Abstufung der Beiträge nach Gefahrenklassen.

Staat: Zuschüsse an die landwirtschaftliche Unfallversicherung, Beiträge für die Versicherung für Schüler, Studenten und Kinder in Tageseinrichtungen sowie für Personen, die für das Gemeinwohl tätig sind.

Leistungsvoraussetzungen

Muss das Vorliegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nachweisen. Unfälle auf dem Arbeitsweg sind versichert.

Leistungen bei vorübergehender Invalidität

Zeitweilige Invaliditätsleistung (Verletztengeld): 80% des zuletzt bezogenen Bruttoentgelts, das jedoch das letzte Nettoentgelt nicht übersteigen darf, werden vom ersten Tag nach Eintritt der Invalidität durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder bis zum Beginn von Übergangsgeld gezahlt (in der Regel zahlt der Arbeitgeber für die ersten 6 Wochen). Ist mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen und kommt berufliche Rehabilitation nicht in Betracht, endet das Verletztengeld mit Ablauf der 78. Woche.

Verdienstgrenzen für Leistungsbemessung: Für Versicherte ab18 Jahre beträgt der Mindest-Jahresarbeitsverdienst €21.924 (O - €19.404).

Der Höchst-Jahresarbeitsverdienst beträgt, je nach Unfallversicherungsträger, zwischen €64.680 und €109.620.

Übergansgeld: Während der beruflichen Rehabilitation wird Übergangsgeld gezahlt. Das Übergangsgeld beträgt bei Versicherten, die mindestens ein Kind haben oder pflegebedürftig sind, 75%; bei den übrigen Versicherten 68% der befristeten Invaliditätsleistung. Übergansgeld und Verletztengeld können nicht gleichzeitig bezogen werden.

Leistungen bei Dauerinvalidität

Rente bei Dauerinvalidität (Rente bei Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE): Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100% (Vollinvalidität) beträgt die Rente 66,7 % des letzten Jahresverdienstes.

Teilinvaliditätspension: Falls der Verlust der Erwerbsfähigkeit mindestens 20% beträgt, wird ein Prozentsatz der Vollrente entsprechend dem Verlust der Erwerbsfähigkeit gezahlt.

Zulage für Schwerverletzte: Zusätzliche 10% der Rente werden bis zu zwei Jahren gezahlt, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit 50% oder mehr beträgt, der Versicherte nicht erwerbstätig ist oder keine andere Rente aus der Rentenversicherung bezieht.

Zulage bei Arbeitslosigkeit: Wenn die Rente zusammen mit dem Arbeitslosengeld und anderen Sozialleistungen niedriger ist als das Übergangsgeld, wird der Unterschiedsbetrag gezahlt.

Pflegegeld: Zwischen €351 und €1.400 monatlich (O - von €330 bis €1.324 monatlich) werden gezahlt, wenn der Versicherte so hilflos ist, dass er in erheblichen Umfang fremder Hilfe in den Abläufen des täglichen Lebens bedarf.

Leistungsanpassung: Geldleistungen werden jedes Jahr im Juli entsprechend der Änderungen des Rentenwerts angepasst. Absolute Rentenminderungen sind nicht zulässig. Die Rentenanpassungsformel berücksichtigt auch Änderungen des zahlenmäßigen Verhältnisses von Leistungsbeziehern und versicherungspflichtigen Beschäftigten.

Medizinische Versorgung

Leistungen umfassen medizinische Heilbehandlung; medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation; Pflege und Hilfsmittel; und Haushaltshilfe.

Hinterbliebenenleistungen

Witwen-/Witwerrente: 30% des Jahresarbeitsverdienstes wird für bis zu 24 Kalendermonate als Hinterbliebenenrente an Witwen und Witwer sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gezahlt.

Für den Sterbemonat (ab dem Todestag) und die folgenden drei Kalendermonate wird eine erhöhte Rente ausgezahlt. Sie beträgt zwei Drittel (66,7%) des Jahresarbeitsverdienstes. Anschließend werden 40% des letzten Verdienstes des Verstorbenen gezahlt, wenn die Person mindestens 47 Jahre alt ist, erwerbsgemindert ist, oder ein Kind erzieht.

Geschiedene Ehegatten können auf Antrag eine Witwen-/Witwerrente erhalten, wenn sie vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder ihnen ein Anspruch auf Unterhalt zustand. Der Betrag wird zwischen der/dem Witwe(r) und dem geschiedenen Ehegatten je nach der betreffenden Ehedauer aufgeteilt.

Der Anspruch erlischt bei Wiederheirat.

Waisenrente: Jede Waise bis zum 18. Lebensjahr (27. Lebensjahr, wenn Student oder in Ausbildung) erhält 20% des Verdienstes des Verstorbenen; 30% für Vollwaisen.

Witwen-, Witwer- und Waisenbeihilfe: Eine einmalige Beihilfe in Höhe von 40% des Jahresarbeitsverdienstes wird geleistet, wenn der Hinterbliebene keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente hat und die Erwerbsfähigkeit des Verstorbenen zu mindestens 50% gemindert war. Bei mehreren Waisen wird die Beihilfe gleichmäßig verteilt.

Andere berechtige Hinterbliebene (Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie, bedürftigkeitsabhängig): Allein stehende Eltern oder Großeltern erhalten jeweils 20% des Verdienstes des Verstorbenen; 30% für Ehepaare.

Die Summe der Hinterbliebenenrenten beträgt höchstens 80% des Verdienstes des Verstorbenen.

Sterbegeld:
€5.220 (O - €4.620).

Leistungsanpassung: Geldleistungen werden jedes Jahr im Juli entsprechend dem Anstieg des Rentenwerts und gemäß der Änderung des Verhältnisses zwischen der Anzahl der Rentner und Beitragszahler angepasst.

Verwaltungsorganisation

Die Aufsicht über die bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträger führt das Bundesversicherungsamt (http://www.bundesversicherungsamt.de/) aus.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (http://www.bmas.de/) beaufsichtigt den Bereich Arbeitsgesundheit und Arbeitsschutz.

Die Aufsicht über die landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder von den Landesregierungen bestimmte Behörden aus.

Die Unfallversicherungsträger (gewerbliche, landwirtschaftliche und die der öffentlichen Hand), die sich aus gewählten Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten zusammensetzen, führen die ihnen übertragenen Aufgaben selbstverwaltet aus.

Beiträge werden an den zuständigen Unfallversicherungsträger entrichtet.

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Gesetzlicher Rahmen

Erste Gesetze: 1927 (Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung), in Kraft getreten am 1. Oktober 1927, und 2003 (Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende).

Derzeit geltende Gesetze: 1997 (Drittes Buch des Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung, vom 24. März), mit Änderungen; und 2011 (Zweites Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitssuchende), mit Änderungen.

Systemart: Sozialversicherungssystem und Sozialhilfe.

Erfasster Personenkreis

Sozialversicherung: Arbeitnehmer, einschließlich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Auszubildende und sonstige Versicherungspflichtige (z.B. Bezieher von Krankengeld, Erziehende).

Freiwillige Versicherung kann auf Antrag erfolgen für Selbstständige, Pflegepersonen und Beschäftigte im Ausland (außerhalb der EU).

Ausgenommen: Personen mit irregulärer Beschäftigung.

Sozialhilfe: Erwerbstätige und arbeitslose Arbeitssuchende, die als bedürftig eingestuft werden.

Finanzierung

Versicherte

Sozialversicherung: 1,5% des monatlichen anrechenbaren Verdienstes.

Verdiensthöchstgrenze für Beitragsbemessung: €78.000 (O - €69.600) jährlich.

Sozialhilfe: Kein Beitrag.

Selbständige Personen

Sozialversicherung: 3% in Höhe von 50% der monatlichen Bezugsgröße bis zu zwei Jahre nach der Selbständigkeit, danach 3% der vollen Bezugsgröße.

Die volle monatliche Bezugsgröße beträgt €3.045 (O - €2,695).

Sozialhilfe: Kein Beitrag.

Arbeitgeber

Sozialversicherung: 1,5% des anrechenbaren Verdienstes.

Verdiensthöchstgrenze für Beitragsbemessung: €78.000 (O - €69.600) jährlich.

Sozialhilfe: Kein Beitrag.

Staat


Sozialversicherung: Die Bundesregierung deckt jedes Sozialversicherungsdefizit ab.

Sozialhilfe: Bund und Länder tragen die Gesamtkosten.

Leistungsvoraussetzungen

Beitragsabhängiges Arbeitslosengeld I (Sozialversicherung): 12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten 2 Jahre (Grundsatz); Meldung bei der Arbeitsagentur; und Arbeitsfähigkeit, Arbeitsbereitschaft und Eigenbemühungen.

In bestimmten Fällen ruht der Leistungsanspruch (z.B. Sperrzeit bis zu 12 Wochen).

Kurzarbeitergeld (Sozialversicherung): Zahlbar an Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit aufgrund von wirtschaftlichen Umstrukturierungen am Arbeitsplatz vorübergehend abgesenkt wurde. Im jeweiligen Kalendermonat müssen mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein.

Transferkurzarbeitergeld (Sozialversicherung): Zahlbar an Arbeitnehmer zur Vermeidung von Entlassung bei insolventen Unternehmen.

Saison-Kurzarbeitergeld (Sozialversicherung): Zahlbar an Arbeiter in Baubetrieben bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall bzw. bei Arbeitsausfällen aus wirtschaftlichen Gründen in der Schlechtwetterzeit.

Arbeitslosengeld II (Sozialhilfe, bedürftigkeitsabhängig): Zahlbar an bedürftige Arbeitssuchende im Alter von 15 Jahren bis zum normalen Rentenalter, die arbeitsfähig und arbeitsbereit sind und aktiv nach Arbeit suchen; inbegriffen hierin sind Arbeitnehmer, die geeignetere Arbeit suchen und Empfänger von Arbeitslosengeld I.

Die Grundversorgungsbedürfnisse des Begünstigten dürfen nicht durch andere Leistungen gedeckt werden.

Zuschlag für Angehörige: Wird gezahlt für Angehörige von Arbeitslosengeld- oder Sozialhilfeempfänger einschließlich Kindern und Arbeitslosen. Kinder unter 15 Jahren dürfen nicht arbeiten.

Bedarfe für Unterkunft und Heizung: Zahlbar an Leistungsberechtigte mit Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.

Mehrbedarf für Schwangere: Zahlbar für schwangere Leistungsberechtigte ab der 13. Schwangerschaftswoche.

Mehrbedarf für Alleinerziehende: Zahlbar an alleinerziehende Leistungsberechtigte.

Arbeitslosenleistungen

Beitragsabhängiges Arbeitslosengeld I (Sozialversicherung): Die Leistung beträgt 67% des monatlichen Nettoverdienstes für Arbeitslose mit Kindern (60% ohne Kind). Die Leistung wird für die Dauer von 6-24 Monaten gezahlt, je nach versicherungspflichtiger Beschäftigungsdauer und Lebensalter. Die Leistung wird längstens für die Dauer von 24 Monaten gezahlt bei Arbeitslosen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und eine versicherungspflichtige Beschäftigungsdauer von 48 Monaten erfüllen.

Kurzarbeitergeld (Sozialversicherung):
Die Leistung beträgt 67% (60% ohne Kinder) des Unterschiedsbetrags zwischen dem vorherigen und dem gegenwärtigen Nettoerinkommen und wird in der Regel für die Dauer von sechs Monaten an die kurzarbeitenden Arbeitnehmer gezahlt (maximal 24 Monate Bezugsdauer).

Transferkurzarbeitergeld (Sozialversicherung): Die Leistung beträgt 67% (60% ohne Kinder) des Unterschiedsbetrags zwischen dem vorherigen und dem gegenwärtigen Nettoeinkommen und wird für maximal 12 Monate gezahlt.

Saison-Kurzarbeitergeld (Sozialversicherung): Die Leistung beträgt 67% (60% ohne Kinder) des Unterschiedsbetrags zwischen dem vorherigen und dem gegenwärtigen Nettoeinkommen und wird aufgrund von witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Ursachen in der Zeit vom 1. Dezember (1. November für Arbeiter in bestimmten Baubranchen) bis 31. März (Schlechtwetterzeit) gezahlt.

Arbeitslosengeld II (Sozialhilfe, bedürftigkeitsabhängig): Je nach Haushaltszusammensetzung werden ein Grundbetrag (Regelbedarf) von €332, €374 oder €416 monatlich gezahlt.

Zuschlag für Angehörige: Der monatliche Regelbedarf wird wie folgt erhöht, wenn Kinder im Haushalt leben: €240 pro Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs; €296 pro Kind ab Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres; und €316 pro Kind ab Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Bedarfe für Unterkunft und Heizung: Die tatsächlichen Gesamtkosten für Unterkunft und Heizung (inklusive Nebenkosten, z.B. für Kaltwasser und Warmwasserversorgung) werden in Höhe der als angemessen erachteten Aufwendungen erbracht.

Mehrbedarf für Schwangere: 17 Prozent des Grundbetrags werden monatlich bis zur Geburt an schwangere Leistungsberechtige ab der 13. Schwangerschaftswoche gezahlt.

Mehrbedarf für Alleinerziehende: 12 bis 60 Prozent des Grundbetrags werden abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder an Alleinerziehende gezahlt.

Bedürftigkeitsprüfung: Für Erwerbstätige gibt es einen Freibetrag von 20% für den Einkommensteil zwischen €100,01 und €1000, sowie 10 % für den Einkommensteil zwischen €1.000,01 und €1.200, welcher bei der Bedarfsberechnung vom Einkommen abgesetzt wird. (Bei Leistungsberechtigten mit einem Kind gilt eine Freibetragsgrenze zwischen €1.000,01 und €1.500). Bestimmte Einkommensarten (einschließlich bestimmter Ersparnisse) sind ausgeschlossen.

Die Leistungsdauer ist unbefristet.

Leistungsanpassung: Regelbedarfe werden bei Vorliegen neuer Ergebnisse bundesweiter Einkommens- und Verbrauchsstichprobe unter Berücksichtigung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten unterer Einkommensgruppen per Bundesgesetz neu festgelegt.

Verwaltungsorganisation

Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (https://www.bmas.de) obliegt die allgemeine Aufsicht.

Die Bundesagentur für Arbeit (https://www.arbeitsagentur.de/) verwaltet die beitragsabhängigen Leistungen.

Lokale Arbeitsagenturen sind für die Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und die Verwaltung von Leistungen zuständig.

Komitees von Arbeitsagenturen und 105 autorisierte lokale Dienstleister verwalten beitragsunabhängige Leistungen.

Die Krankenkassen ziehen die Beiträge ein.

Gesetzlicher Rahmen

Erste Gesetze: 1954 (Kindergeldgesetz vom 13. November, BGBl. I S.333), in Kraft getreten am 1. Januar 1955; und 1985 (Bundeserziehungsgeldgesetz vom 6. Dezember, BGBl. I/1985 S.2154), in Kraft getreten am 6. Dezember 1985.

Derzeit geltende Gesetze:
2007 (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember, BGBl. I/56, S.2748), mit Änderungen von 2013; 2009 (Bundeskindergeldgesetz vom 28. Januar, BGBl. I/6 S.142), mit Änderungen von 2013; und 2009 (Einkommenssteuergesetz vom 8. Oktober, BGBl. I/68, S.3366), mit Änderungen von 2013.

Systemart: Universelles System und Sozialhilfe.

Erfasster Personenkreis

Eltern- und Kinderleistungen (universelles System und Sozialhilfe): Eltern oder Elternteile mit einem oder mehreren Kindern; Pflege-, Stief-, und Großeltern, wenn das Kind in deren Haushalt aufgenommen ist; Vollwaisen und Kinder, die jeglichen Kontakt zu den Eltern verloren haben.

Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhife, bedürftigkeitsabhängig): Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die als bedürftig eingestuft werden. Im Einzelfall können Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, Leistungen erhalten (außergewöhnliche Notlage).

Finanzierung

Versicherte: Kein Beitrag.

Selbständige Personen: Nicht anwendbar.

Arbeitgeber: Kein Beitrag.

Staat:
Gesamte Kosten. Die Bundesregierung erstattet der Bundesagentur für Arbeit die Verwaltungskosten.

Leistungsvoraussetzungen

Kindergeld (universelles System): Kindergeld wird für ein Kind bis zum Ende des 18. Lebensjahres gewährt (verlängert wenn arbeitslos, Vollzeitstudent, einen Ausbildungsplatz suchend oder einen Freiwilligendienst leistend; unbefristet bei Vorliegen einer Behinderung).

Kinderzuschlag (Sozialhilfe, einkommensabhängig): Kindergeldberechtigte Personen erhalten einen Kinderzuschlag für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, sofern sie zwar mit ihrem Einkommen ihren eigenen Bedarf decken können, aber nicht den ihrer Kinder. Eltern müssen berechtigt sein, Kindergeld zu erhalten aber keinen Anspruch auf andere beitragsunabhängige Leistungen haben (Arbeitslosigkeit, Sozialleistungen oder Sozialhilfe).

Elterngeld und Elternzeit (Sozialhilfe, einkommensabhängig):
Elterngeld wird an Mütter und Väter mit einem Kind, das nicht älter als 14 Monate ist, gezahlt.

Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe, bedürftigkeitsabhängig): Zahlbar an Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln (Einkommen und Vermögen) bestreiten können. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen.

Hilfe zum Lebensunterhalt wird nicht an Personen gezahlt, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Arbeitslosengeld II erhalten.

Mehrbedarf für Schwangere: Zahlbar für schwangere Leistungsberechtigte ab der 13. Schwangerschaftswoche.

Mehrbedarf für Alleinerziehende: Zahlbar an alleinerziehende Leistungsberechtigte.

Familien- und Haushaltsleistungen

Kindergeld (universelles System): €194 monatlich für das erste und zweite Kind, €200 für das dritte Kind und für jedes weitere Kind €225.

Kinderzuschlag (Sozialhilfe, einkommensabhängig): Der Kinderzuschlag beträgt pro Kind bis zu €170 monatlich. Besteht Anspruch auf Kinderzuschlag für mehrere Kinder, wird ein auszuzahlender Gesamtkinderzuschlag gebildet. Die Leistung kann sich durch eigenes Einkommen und Vermögen des Kindes mindern.

Elterngeld und Elternzeit (Sozialhilfe, bedürftigkeitsabhängig): Mindestens 67% des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes, höchstens jedoch €1.800 monatlich (€300 falls arbeitslos). Die Leistung wird bis zu 12 Monaten gezahlt. Ein Elternteil mit alleinigem Sorgerecht kann das Elterngeld bis zu 14 Monaten nach der Geburt erhalten; andere Eltern können die Leistung für bis zu 14 Monaten teilen (jeder Elternteil muss die Leistung für mindestens zwei Monate erhalten).

Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe, bedürftigkeitsabhängig): Der Unterschiedsbetrag zwischen den persönlichen Lebenshaltungskosten des Leistungeberechtigten (monatlicher Regelbedarf, Bedarf für Unterkunft und Heizung, und individuelle Mehrbedarfe) und dem monatlichen Nettoeinkommen wird gezahlt.

Je nach Haushaltszusammensetzung ist der monatliche Regelbedarf €332 (erwachsene Personen in einer stationären Einrichtung), €374 (zusammenlebende Ehegatten, Lebenspartner und sonstige Partnerschaften) oder €416 (Alleinstehende oder Alleinerziehende).

Zuschlag für Angehörige: Der monatliche Regelbedarf wird wie folgt erhöht, wenn Kinder im Haushalt leben: €240 pro Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs; €296 pro Kind ab Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres; und €316 pro Kind ab Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Leistungsanpassung: Regelbedarfe werden bei Vorliegen neuer Ergebnisse bundesweiter Einkommens- und Verbrauchsstichprobe unter Berücksichtigung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten unterer Einkommensgruppen per Bundesgesetz neu festgelegt.

Verwaltungsorganisation

Dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (https://www.bmfsfj.de/) obliegt die allgemeine Aufsicht.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) (https://www.bzst.de) ist für die Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs (steuerliches Kindergeld) durch regionale und lokale Arbeitsämter der Bundesagentur für Arbeit (https://www.arbeitsagentur.de/) zuständig.

Büros für Gehaltszahlung verwalten das Kindergeld für Angestellte des öffentlichen Sektors.

Die Bundesländer sind für die Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständig. Eltern- und Kinderbetreuungszentren verwalten das Programm.

Lokale Sozialämter sind für die Durchführung und Zahlung der Hilfe zum Lebensunterhalt zuständig.

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